Ruhe und Brutzeit beginnt

Nun ist es soweit die Ruhe und Brutzeit hat begonnen. Bevor es wieder zu Fragen kommt hier ein wenig Wissen was man darf und was nicht.

Allg. Artenschutz §39 BNatSchG / Baum- und Heckenschutz
Demnach gilt ein grundsätzliches S chnittverbot für Gehölze vom 1. März bis zum 30.
S eptember, aber:
Bäume können, abhängig von ihrem S tandort, von dem Verbot des allgemeinen
Artenschutzes ausgenommen sein. Dazu gehören neben Bäumen innerhalb des Waldes und
Kurzumtriebsplantagen auch Bäume in gärtnerisch genutzten Grundflächen. Der Begriff
„gärtnerisch genutzte Grundfläche“ wird dabei von den Ländern unterschiedlich interpretiert. In
Niedersachsen wurde der Begriff durch den Erlass vom 12.03.2010 des Niedersächsischen
M inisteriums für Umwelt und Klimaschutz folgendermaßen ausgelegt:
Das Verbot findet also für Bäume in privaten Haus- und Kleingärten keine Anwendung.
Für S traßenbäume, die auf öffentlichen Grundflächen stehen, gilt das Verbot dagegen!
Vgl.: „Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder
gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere
Gehölze in der Zeit vom 1. M ärz bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu
setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der
Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.“ (§ 39 Abs. 5 S. 2 BNatSchG)

In Gärten gild

Vgl.: „[…] fallen unter den Begriff der „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ alle Flächen,
die durch eine gärtnerische Gestaltung, Herrichtung und Pflege geprägt sind. Hierzu gehören
auch private Haus- und Kleingärten ohne erwerbswirtschaftliche Nutzung, unabhängig davon,
ob es sich um Zier- oder Nutzgärten oder um Kleingartenanlagen handelt, ebenso
Parkanlagen, Rasensportanlagen und Friedhöfe.“ (Erlass vom 12.03.2010, Niedersächsisches
M inisterium für Umwelt und Klimaschutz)